§ 25 ÄApprO 2002Bewertung der PrüfungsleistungenDie nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist. |
§ 25 ÄApprO 2002Bewertung der PrüfungsleistungenDie nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist. |