§ 8 ÄApprO 2002Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen StelleDie in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt. |
§ 8 ÄApprO 2002Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen StelleDie in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt. |