Eingangsformel | |
§ 1 | Gleichstellung |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Verbotene Stoffe |
§ 4 | Zugelassene Stoffe |
§ 5 | Verbotene Verfahren |
§ 6 | Höchstmengen |
§ 7 | Verwendungsverbote |
§ 8 | Übergang von Stoffen auf Lebensmittel |
§ 9 | Warnhinweise |
§ 10 | Kennzeichnung, Nachweispflichten |
§ 10a | Kennzeichnung von Schuherzeugnissen |
§ 11 | Untersuchungsverfahren |
§ 11a | Besondere Vorschriften für die Einfuhr |
§ 12 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | Unberührtheitsklausel |
§ 14 | (Aufhebung von Vorschriften) |
§ 16 | Übergangsvorschriften |
§ 17 | (Inkrafttreten) |
Schlußformel | |
Anlage 1 | (zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen |
Anlage 2 | zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen
sind |
Anlage 4 | (zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen |
Anlage 5 | (zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen |
Anlage 5a | (zu § 6 Nr. 4)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten
Höchstmenge freisetzen dürfen |
Anlage 6 | (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen |
Anlage 7 | (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen |
Anlage 9 | (zu § 10 Abs. 3)
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe
anzugeben sind |
Anlage 10 | (zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände |
Anlage 11 | (zu § 10a) |
Anlage 13 | (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive |
Anlage 14 | |