| Eingangsformel | |
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| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Zuständige Behörden |
| § 3 | Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer |
| § 4 | Auflagen |
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| § 5 | Bewehrung der allgemeinen Vorschriften |
| § 6 | Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum |
| § 7 | Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung |
| § 8 | Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten |
| § 9 | Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen |
| § 10 | Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile |
| § 11 | Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen |
| § 12 | Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte |
| § 13 | Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr |
| § 14 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge |
| § 15 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen |
| § 16 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen |
| § 17 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen |
| § 18 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden |
| § 19 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren |
| § 20 | Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken |
| § 21 | Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter |
| § 22 | Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände |
| § 23 | Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen |
| § 24 | Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern |
| § 25 | Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt |
| § 26 | Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser |
| § 27 | Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis |
| § 28 | Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt |
| § 29 | Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen |
| § 30 | Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten |
| § 31 | Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote |
| § 32 | Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen |
| § 33 | Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle |
| § 34 | Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote |
| § 35 | Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen |
| § 36 | Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern |
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| § 37 | Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
| § 38 | Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage | |