Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG)
| § 1 | Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
| § 2 | Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft |
| § 3 | Beteiligung anderer Behörden des Bundes |
| § 3a | Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel |
| § 3b | Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel |
| § 4 | Überwachung |
| § 5 | Mitwirkung von Zollstellen |
| § 5a | Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 6 | Strafvorschriften |
| § 7 | Bußgeldvorschriften |
| Anlage | (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist |