§
Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG)

§ 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
§ 2aBefreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2bBefreiungen für soziale Projekte
§ 2cBefreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
§ 2dWiderrufsrecht
§ 3Aufsicht, Anordnungsbefugnis
§ 4Verschwiegenheitspflicht
§ 5Bekanntgabe und Zustellung
§ 5aLaufzeit von Vermögensanlagen
§ 5bNicht zugelassene Vermögensanlagen
§ 5cMittelverwendungskontrolle
§ 6Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
§ 7Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung
§ 8Billigung des Verkaufsprospekts
§ 8aGültigkeit des Verkaufsprospekts
§ 9Frist und Form der Veröffentlichung
§ 10Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
§ 11Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 11aVeröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
§ 12Werbung für Vermögensanlagen
§ 13Vermögensanlagen-Informationsblatt
§ 13aFrist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
§ 14Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt
§ 15Anlegerinformation
§ 15aZusätzliche Angaben
§ 16Untersagung von Werbung
§ 17Untersagung der Veröffentlichung
§ 18Untersagung des öffentlichen Angebots
§ 19Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 20Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
§ 21Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
§ 22Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt
§ 23Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
§ 24Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
§ 25Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
§ 26Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
§ 26aSofortiger Vollzug
§ 26bBekanntmachung von Maßnahmen
§ 26cBekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
§ 28Strafvorschriften
§ 29Allgemeine Bußgeldvorschriften
§ 30Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
§ 31Ordnungsgeldvorschriften
§ 32Übergangsvorschriften