Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKG)
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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Allgemeines Benachteiligungsverbot |
§ 4 | Abweichende Vereinbarungen |
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§ 5 | Vorvertragliche Entgeltinformation |
§ 6 | Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten |
§ 7 | Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten |
§ 8 | Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation |
§ 9 | Form und Gestaltung der Entgeltinformation |
§ 10 | Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses |
§ 11 | Inhalt der Entgeltaufstellung |
§ 12 | Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung |
§ 13 | Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung |
§ 14 | Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister |
§ 15 | Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie |
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§ 16 | Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols |
§ 17 | Anforderungen an Vergleichskriterien |
§ 18 | Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites |
§ 19 | Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften |
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§ 20 | Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe |
§ 21 | Ermächtigung des Kontoinhabers |
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§ 22 | Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister |
§ 23 | Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters |
§ 24 | Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister |
§ 25 | Haftung bei Pflichtverletzungen |
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§ 26 | Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen |
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§ 27 | Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung |
§ 28 | Aufforderung durch den Verbraucher |
§ 29 | Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung |
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§ 30 | Anwendungsbereich |
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§ 31 | Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags |
§ 32 | Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot |
§ 33 | Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags |
§ 34 | Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags |
§ 35 | Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos |
§ 36 | Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot |
§ 37 | Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs |
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§ 38 | Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto |
§ 39 | Vereinbarung weiterer Dienstleistungen |
§ 40 | Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos |
§ 41 | Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen |
§ 42 | Kündigung durch das kontoführende Institut |
§ 43 | Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts |
§ 44 | Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber |
§ 45 | Unterstützungsleistungen zu Basiskonten |
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§ 46 | Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht |
§ 47 | Öffentliche Informationen der Bundesanstalt |
§ 48 | Verwaltungsverfahren |
§ 49 | Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis |
§ 50 | Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung |
§ 51 | Klage gegen den Verpflichteten |
§ 52 | Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren |
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§ 53 | Bußgeldvorschriften |
Anlage 1 | (zu § 21 Absatz 3)Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe |
Anlage 2 | (zu § 27 Absatz 2)Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung |
Anlage 3 | (zu § 33 Absatz 2)Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags |
Anlage 4 | (zu § 34 Absatz 4 Satz 3)Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags |