§ 2 AABGebVHöhe der Gebühren und Auslagen(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. |