§ 43 AbgGWeiterzahlung des ÜbergangsgeldesEin ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch. |
§ 43 AbgGWeiterzahlung des ÜbergangsgeldesEin ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch. |