§ 53 AbgGFraktionsbildung(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. |
§ 53 AbgGFraktionsbildung(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. |