§ 2 AdVermiStAnKoVZulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:
(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen. (3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen. (4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. |