§ 12 AGebVGebühren für Beglaubigungen(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland. |
§ 12 AGebVGebühren für Beglaubigungen(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland. |