§ 19 AgrStatGErhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
|
§ 19 AgrStatGErhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
|