§

§ 27 AgrStatG

Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Rechtsform des Betriebes,
4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,
5.
die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,
7.
die bewässerbare und die bewässerte Fläche,
8.
zu den Beständen
a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,
9.
zum ökologischen Landbau:
a)
die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,
10.
zum Betriebsleiter:
a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,
b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
11.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
12.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
13.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,
b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
14.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
15.
zur Hofnachfolge:
a)
das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verständigung über die Hofnachfolge,
b)
das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,
16.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:

1.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:
a)
beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
2.
zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
3.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
4.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:
a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,
5.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,
7.
die Zahl der Haltungsplätze:
a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungszweck der Tiere,
c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
8.
zu Wirtschaftsdüngern:
a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,
b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,
e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,
f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Düngerform, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern zusätzlich nach Ausbringungstechnik,
9.
zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemitteln:
a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,
b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,
10.
die Art der Gewinnermittlung,
11.
die Form der Umsatzbesteuerung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.