§ 211 AktGWirksamwerden der Kapitalerhöhung(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) (weggefallen) |
§ 211 AktGWirksamwerden der Kapitalerhöhung(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) (weggefallen) |