§ 219 AktGVerbotene Ausgabe von Aktien und ZwischenscheinenVor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. |
§ 219 AktGVerbotene Ausgabe von Aktien und ZwischenscheinenVor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. |