§ 326 AktGAuskunftsrecht der Aktionäre der HauptgesellschaftJedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft. |
§ 326 AktGAuskunftsrecht der Aktionäre der HauptgesellschaftJedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft. |