§ 49 AktGVerantwortlichkeit der Gründungsprüfer§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. |
§ 49 AktGVerantwortlichkeit der Gründungsprüfer§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. |