§

§ 26c AktGEG

Übergangsfristen

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach § 150a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden.


§ 19Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
§ 20Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
§ 21Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
§ 22Unternehmensverträge
§ 23Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
§ 24Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 25Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 26Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 26aErgänzung fortgeführter Firmen
§ 26bÄnderung der Satzung
§ 26cÜbergangsfristen
§ 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen
§ 26eÜbergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 26fÜbergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
§ 26gÜbergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26hÜbergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
§ 26iÜbergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26jÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
§ 26kÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§ 26lÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst