§

§ 26f AktGEG

Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar.


§ 22Unternehmensverträge
§ 23Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
§ 24Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 25Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 26Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 26aErgänzung fortgeführter Firmen
§ 26bÄnderung der Satzung
§ 26cÜbergangsfristen
§ 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen
§ 26eÜbergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 26fÜbergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
§ 26gÜbergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26hÜbergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
§ 26iÜbergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26jÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
§ 26kÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§ 26lÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 27Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 28
§ 28aTreuhandanstalt