§ 27 AktGEGEntscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften. |
§ 27 AktGEGEntscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften. |