§

§ 3 AlkStG

Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unversteuert erfolgen;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2);
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;
7.
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;
8.
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet entsprechend Artikel 3 des Zollkodex;
9.
Ort der Einfuhr:
a)
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
b)
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
10.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist;
11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
12.
Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuerlagers;
13.
Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1.