§ 9 AltZertGRechtsbehelf und sofortige VollziehungEinspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 9 AltZertGRechtsbehelf und sofortige VollziehungEinspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. |