§ 3 ALVAufsichtsbehördeAufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
§ 3 ALVAufsichtsbehördeAufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |