§ 7 ALVFührung der Bört- und Schiffsliste(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. |