§ 10a AMG 1976Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein. |