§ 16 AO 1977Sachliche ZuständigkeitDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. |
§ 16 AO 1977Sachliche ZuständigkeitDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. |