§ 198 AO 1977Ausweispflicht, Beginn der AußenprüfungDie Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. |
§ 198 AO 1977Ausweispflicht, Beginn der AußenprüfungDie Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. |