§ 205 AO 1977Form der verbindlichen Zusage(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
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§ 205 AO 1977Form der verbindlichen Zusage(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
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