§ 248 AO 1977NachschusspflichtWird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten. |
§ 248 AO 1977NachschusspflichtWird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten. |