§ 258 AO 1977Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der VollstreckungSoweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. |
§ 258 AO 1977Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der VollstreckungSoweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. |