§ 263 AO 1977Vollstreckung gegen Ehegatten oder LebenspartnerFür die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. |
§ 263 AO 1977Vollstreckung gegen Ehegatten oder LebenspartnerFür die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. |