§ 383b AO 1977Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
§ 383b AO 1977Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |