Wir verwenden Technologien, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten.
Die Ausführung von Java Script wird durch Ihren Browser unterbunden. Wir verwenden neben Zählpixeln auch Cookies, die für den Betrieb der Seite technisch notwendig sind, sowie Cookies, die zur statistischen Reichweitenmessung sowie Tracking genutzt werden können. Lehnen Sie nicht technisch notwendige Cookies ab, werden entsprechende Cookies nicht gesetzt und ein Tracking findet nicht statt. Einer statistische Reichweitenmessung mittels Cookie und/oder Zählpixel kann jederzeit widersprochen werden. Eine Profilbildung und/oder Zusammenführung von Nutzungsdaten mit weiteren Daten des Nutzers erfolgt nicht. Ein Rückschluss auf Ihre Person ist uns jeweilig nicht möglich. Weitere Informationen, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie Widerspruchsmöglichkeiten, finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
✖
§
§ 415 AO 1977
(Inkrafttreten)
§ 408
Kosten des Verfahrens
§ 409
Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 410
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten
§ 413
Einschränkung von Grundrechten
§ 414
§ 415
Anlage 1
(zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)