§ 87e AO 1977Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die LuftverkehrsteuerDie §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist. |