§ 117 ArbGGVerfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten VerwaltungenSoweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung. |
§ 117 ArbGGVerfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten VerwaltungenSoweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung. |