§ 6a ArbGGAllgemeine Vorschriften über das Präsidium und die GeschäftsverteilungFür die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
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§ 6a ArbGGAllgemeine Vorschriften über das Präsidium und die GeschäftsverteilungFür die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
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