§ 2 ArbnErfGErfindungenErfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. |
§ 2 ArbnErfGErfindungenErfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. |