§ 35 ArbnErfGErfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit. |
§ 35 ArbnErfGErfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit. |