§ 64 AsylGAusweispflicht(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. |
§ 64 AsylGAusweispflicht(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. |