§ 12 AuslSchuldAbkAG(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt. (3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. (4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt. |