§

§ 54 AuslSchuldAbkAG

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948 einzustellen.