§
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Eingangsformel
§ 1Zweck; Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsätze
§ 4Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
§ 5Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
§ 6Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
§ 7Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
§ 8Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10Einstufung fester Gemische
§ 11Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
§ 12Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 13Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
§ 14Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
§ 15Technische Regeln
§ 16Behördliche Anordnungen
§ 17Grundsatzanforderungen
§ 18Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
§ 19Anforderungen an die Entwässerung
§ 20Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen
§ 40Anzeigepflicht
§ 41Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
§ 42Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
§ 43Anlagendokumentation
§ 44Betriebsanweisung; Merkblatt
§ 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
§ 46Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
§ 47Prüfung durch Sachverständige
§ 48Beseitigung von Mängeln
§ 49Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
§ 50Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
§ 51Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
§ 52Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
§ 53Bestellung von Sachverständigen
§ 54Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
§ 55Pflichten der Sachverständigenorganisationen
§ 56Pflichten der bestellten Sachverständigen
§ 57Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 58Bestellung von Fachprüfern
§ 59Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
§ 60Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
§ 61Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 62Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
§ 63Pflichten der Fachbetriebe
§ 64Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
§ 65Ordnungswidrigkeiten
§ 66Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
§ 67Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 68Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 69Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 70Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
§ 72Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
§ 73Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5(zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6(zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 7(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)