Eingangsformel | |
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§ 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
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§ 3 | Grundsätze |
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§ 4 | Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation |
§ 5 | Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen |
§ 6 | Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
§ 7 | Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht |
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§ 8 | Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation |
§ 9 | Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung |
§ 10 | Einstufung fester Gemische |
§ 11 | Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt |
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§ 12 | Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe |
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§ 13 | Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels |
§ 14 | Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen |
§ 15 | Technische Regeln |
§ 16 | Behördliche Anordnungen |
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§ 17 | Grundsatzanforderungen |
§ 18 | Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe |
§ 19 | Anforderungen an die Entwässerung |
§ 20 | Rückhaltung bei Brandereignissen |
§ 21 | Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen |
§ 22 | Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
§ 23 | Anforderungen an das Befüllen und Entleeren |
§ 24 | Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung |
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§ 25 | Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 |
§ 26 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe |
§ 27 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften |
§ 28 | Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe |
§ 29 | Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs |
§ 30 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen |
§ 31 | Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager |
§ 32 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen |
§ 33 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe |
§ 34 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus |
§ 35 | Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen |
§ 36 | Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen |
§ 37 | Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
§ 38 | Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
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§ 39 | Gefährdungsstufen von Anlagen |
§ 40 | Anzeigepflicht |
§ 41 | Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung |
§ 42 | Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung |
§ 43 | Anlagendokumentation |
§ 44 | Betriebsanweisung; Merkblatt |
§ 45 | Fachbetriebspflicht; Ausnahmen |
§ 46 | Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers |
§ 47 | Prüfung durch Sachverständige |
§ 48 | Beseitigung von Mängeln |
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§ 49 | Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten |
§ 50 | Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
§ 51 | Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern |
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§ 52 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen |
§ 53 | Bestellung von Sachverständigen |
§ 54 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen |
§ 55 | Pflichten der Sachverständigenorganisationen |
§ 56 | Pflichten der bestellten Sachverständigen |
§ 57 | Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 58 | Bestellung von Fachprüfern |
§ 59 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern |
§ 60 | Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern |
§ 61 | Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 62 | Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben |
§ 63 | Pflichten der Fachbetriebe |
§ 64 | Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
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§ 65 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 66 | Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen |
§ 67 | Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe |
§ 68 | Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 69 | Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 70 | Prüffristen für bestehende Anlagen |
§ 71 | Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern |
§ 72 | Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen |
§ 73 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
Anlage 1 | (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
Anlage 2 | (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
Anlage 3 | (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
Anlage 4 | (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anlage 5 | (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 6 | (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 7 | (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |