§ 11 AwSVEinstufung von Gemischen durch das UmweltbundesamtDas Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. |
§ 11 AwSVEinstufung von Gemischen durch das UmweltbundesamtDas Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. |