§

§ 28 AwSV

Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.


§ 19Anforderungen an die Entwässerung
§ 20Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen