§

§ 30 AwSV

Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

(1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig keiner Rückhaltung.

(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere Anforderungen erfüllt sein:

1.
die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,
2.
beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbsttätig schließen,
3.
beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen können,
4.
soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Gewässern befinden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.


§ 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen