§

§ 32 AwSV

Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen

Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.


§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen
§ 40Anzeigepflicht
§ 41Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung