§ 78 AWVGenehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter AusrüstungDie Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. |