§

§ 17a AZRG

Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien,
5.
Angaben zum Ausweispapier,
6.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.


§ 10Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
§ 11Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
§ 12Gruppenauskunft
§ 13Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
§ 14Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
§ 15Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
§ 16Datenübermittlung an Gerichte
§ 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 17aDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
§ 18aDatenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter
§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
§ 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst