§ 17a AZRGDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: - 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Ausweispapier,
- 6.
- die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
- 7.
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.
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