§

§ 18 AZRG

Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:

1.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
2.
Angaben zum Asylverfahren.
Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.

(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3.
Angaben zum Asylverfahren,
4.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
5.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

1.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
2.
Einreisebedenken,
3.
Aus- oder Durchlieferung,
4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.


§ 10Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
§ 11Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
§ 12Gruppenauskunft
§ 13Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
§ 14Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
§ 15Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
§ 16Datenübermittlung an Gerichte
§ 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 17aDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
§ 18aDatenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter
§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
§ 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren